Die Gemeindeverwaltung weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass das Fahren im Wald mit motorgetriebenen Fahrzeugen untersagt ist. Bei Verstößen drohen Geldbußen im fünfstelligen Bereich.

Gem. Art. 28 BayNatSchG darf Jedermann auf Privatwegen (nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet) in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Dem Fußgänger gebührt der Vorrang.

Die Nutzung ist ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke gestattet.

Hinweis: In Bayern gibt es spezielle Strecken zum Motocross-Fahren (z. B. in Manching und Berching)