Auf Anfrage des Marktes Pförring informiert das Landratsamt Eichstätt:
Gemäß § 27 (1) WHG sind oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden kann. Der Kelsbach befindet sich aktuell in einem unbefriedigenden ökologischen Zustand (3. Monitoringzyklus von 2014 – 2019).
Der Kelsbach ist ein Gewässer III. Ordnung, der gerade in Trockenzeiten eine geringe Wasserführung aufweist. Diese Wassermenge ist für die Selbstreinigungskraft des Gewässers von außerordentlich wichtiger Bedeutung. Jeder entnommene Liter Wasser wirkt sich negativ auf die biologische Wirksamkeit des Gewässers aus. Zudem ist davon auszugehen, dass eine genehmigte Wasserentnahme Bezugsfälle für weitere Anträge darstellen würde. Durch diese Summenwirkung ist zu befürchten, dass die Wasserführung des Kelsbachs in Trockenzeiten noch weiter reduziert wird, so dass der Lebensraum der gewässerbegleitenden Organismen und sonstiger Lebewesen so dezimiert wird, dass ein Überleben dieser nicht mehr möglich ist. Somit kann eine Entnahme von Wasser aus dem Kelsbach zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes führen bzw. würde einer Verbesserung seines ökologischen Zustandes entgegenstehen.
Da die Entnahme von Wasser aus dem Kelsbach im Widerspruch zu den Anforderungen des § 27(1) WHG steht, kann aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht zugestimmt werden.