Öffentliche Sicherheit und Ordnung Überwachung und Bekämpfung der waldschädlichen Insekten Buchdrucker (Ips typographus) und Kupferstecher (Pityogenes calcographus) Gemeinsame Bekanntmachung vom 7. Februar 2023 der Regierung von Oberbayern (Az.: 7833.10_01-1-1) und der Regierung von Schwaben (Az.: 10-7833.1/1)

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

REGIERUNG VON OBERBAYERN
Überwachung und Bekämpfung der waldschädlichen Insekten Buchdrucker (Ips typographus) und Kupferstecher
(Pityogenes calcographus)
Gemeinsame Bekanntmachung vom 7. Februar 2023 der Regierung von Oberbayern (Az.: 7833.10_01-1-1) und der Regierung von Schwaben (Az.: 10-7833.1/1)
Die Regierungen von Oberbayern und Schwaben erlassen auf Antrag der Bayer. Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft gemäß § 6 Abs. 3 Nr.1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, und gemäß §§ 2, 3, 4 und 6 der Verordnung über die Bekämpfung schädlicher Insekten in den Wäldern (Waldschadinsektenverordnung – WaldSchadInV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7903-3-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 10 der Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GVBl. S. 589) geändert worden ist, folgende Anordnung:

1. Gefährdungs- und Befallsgebiete
Die Nadelwälder und die Wälder mit Beimischung von Nadelbäumen sowie die Grundstücke, auf denen innerhalb einer Entfernung von 500 m von diesen Wäldern unentrindetes Nadelholz lagert, werden in den Regierungsbezirken Oberbayern und Schwaben zu Gefährdungs- und Befallsgebieten des Buchdruckers und Kupferstechers erklärt (§ 3 Abs. 1 WaldSchadInV).

2. Überwachung
Die in Nr. 1 zu Gefährdungs- und Befallsgebieten erklärten Wälder und Grundstücke sowie dort lagernde Walderzeugnisse sind von den jeweiligen Eigentümern und Nutzungsberechtigten in der Zeit vom 1.Oktober bis 31. März mindestens einmal und in der Zeit vom 1. April bis
30. September mindestens im Abstand von vier Wochen auf Käferbefall zu kontrollieren (§ 6 Abs. 2 WaldSchadInV). Die Überwachung hat sich auf
– stehende Bäume,
– liegendes fängisches Material (zum Beispiel Windwurf
oder Kronenmaterial) und
– aufgearbeitetes Nadelholz
zu erstrecken.
Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen der Forstbehörden sind zu dulden und erforderlichenfalls zu unterstützten
(§ 6 Abs. 1 WaldSchadInV).

3. Anzeige
Bei einem Befall mit Buchdrucker und/ oder Kupferstecher haben die jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Wälder und Grundstücke sofort die zuständige Untere Forstbehörde (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) zu verständigen (§ 6 Abs. 2 WaldSchadInV).

4. Bekämpfung
Auftretende Buchdrucker und Kupferstecher sind von den jeweiligen Eigentümern und Nutzungsberechtigten unverzüglich sachgemäß und wirksam zu bekämpfen oder durch einen Dritten bekämpfen zu lassen (§ 4 Abs. 1 WaldSchad- InV). Aktuelle Hinweise zur sachgemäßen und wirksamen Schädlingsbekämpfung können dem Borkenkäferinfoportal der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft unter http://www.borkenkaefer.org entnommen werden. Zur sachgemäßen Bekämpfung gehört eine angemessene Berücksichtigung der übrigen Tier- und Pflanzenwelt und des jeweiligen Lebensraumes. Weitere gesetzliche Vorgaben, insbesondere Naturschutzrecht, Artenschutzrecht und Pflanzenschutzrecht, bleiben unberührt.

5. Erklärung
Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von zu Gefährdungs- und Befallsgebieten erklärten Wäldern und Grundstücken sowie dort lagernder Walderzeugnisse haben spätestens innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieser Anordnung gegenüber der zuständigen Unteren Forstbehörde zu erklären, dass sie die vorgeschriebene Bekämpfung selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen. Unterbleibt eine solche Erklärung, so kann die zuständige Untere Forstbehörde die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen auf Kosten des jeweiligen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen (§ 4 Abs. 3 WaldSchadInV). In diesem Fall hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Bekämpfung zu gestatten und die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten (§ 4 Abs. 3 und 4 WaldSchadInV).

6. Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nummern 1 – 5 der Anordnung wird angeordnet. Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. S. 686) ist im öffentlichen Interesse geboten. Bei mangelhafter oder nicht durchgeführter Kontrolle sowie bei Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bekämpfung besteht wegen der Massenvermehrung der schädlichen Insekten in den betroffenen Gebieten eine bestandsbedrohende Gefahr für Nadelwälder und Wälder mit Beimischung von Nadelbäumen. Auch ist eine einheitliche Schädlingsbekämpfung aus den genannten Gründen erforderlich. Das persönliche Interesse einzelner Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter, bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung von deren Vollzug verschont zu bleiben, muss gegenüber dem öffentlichen Interesse an der einheitlichen und unverzüglichen Bekämpfung der waldbedrohenden Schadinsekten zurücktreten.

7. Vollstreckungsbehörde
Die Regierungen von Oberbayern und Schwaben bestimmen die Kreisverwaltungsbehörden zu Vollstreckungsbehörden beim Vollzug dieser Anordnung nach Art. 30 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1970 (BayRS 2010-2-I).

8. In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
Diese Anordnung tritt für den Regierungsbezirk Oberbayern am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung von Oberbayern und für den Regierungsbezirk Schwaben am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung von Schwaben in Kraft. Sie gilt bis 31. Dezember 2027.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe in den Amtsblättern Oberbayerns und Schwabens entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Für das Gebiet des Regierungsbezirks Oberbayern: Regierung von Oberbayern in München,
Postanschrift: Regierung von Oberbayern
80534 München,
Hausanschrift: Maximilianstrasse 39
80538 München

Für das Gebiet des Regierungsbezirks Schwaben:
Regierung von Schwaben in Augsburg,
Postanschrift: Regierung von Schwaben
86145 Augsburg,
Hausanschrift: Fronhof 10 86152 Augsburg
einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse

Für das Gebiet des Regierungsbezirks Oberbayern:
poststelle@reg-ob.bayern.de

Für das Gebiet des Regierungsbezirks Schwaben:
poststelle@reg-schw.bayern.de
eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayer. Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München (Postanschrift: Postfach 200543, 80005 München) bzw. bei dem Bayer. Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg (Postanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg), schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieser Gerichte oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften
für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Für das Gebiet des Regierungsbezirks Oberbayern:
Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Postanschrift: Postfach 20 05 43,
80005 München
Hausanschrift: Bayerstrasse 30,
80335 München

Für das Gebiet des Regierungsbezirks Schwaben:
Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Postanschrift: Postfach 11 23 43,
86048 Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4,
86152 Augsburg
schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieser Gerichte oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
– Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVw- GOÄndG) vom 22.Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Landwirtschaftsrechtes ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.

– Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig.
– Die Erhebung der Klage durch einfache E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.
bayern.de).
– Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
München, den 18. Januar 2023
Regierung von Oberbayern
Dr. Konrad Schober
Regierungspräsident
Augsburg, den 18. Januar 2023
Regierung von Schwaben
Dr. Erwin Lohner
Regierungspräsident

Quelle:
Oberbayerisches Amtsblatt | Herausgeber und Verlag: Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München Internet: www.regierung.oberbayern.bayern.de | E-Mail: amtsblatt@reg-ob.bayern.de | Redaktion: Telefon 089 2176-3268 | Erscheinungsweise: vierzehntäglich | Die unter www.regierung.oberbayern.bayern.de erscheinende Version des Oberbayerischen Amtsblattes ist die offizielle Ausgabe der Regierung von Oberbayern.