Im Sommer ist wieder Hochsaison für den Einsatz des Rasenmähers, doch auf welche Zeiten ist zu achten? In Wohngebieten darf werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr ein Rasenmäher betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen ist dies jedoch ganztägig verboten. Gleiches gilt in Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten. (§7 BImSchV)

Stärkere Einschränkungen liegen jedoch für besonders lärmintensive Geräte wie Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsauger vor. Diese dürfen in Wohngebieten nur an Werktagen von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden. Bei diesen Geräten sind also Ruhezeiten einzuhalten. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn Ihr Gerät das Umweltzeichen nach der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments trägt.

 

Eine gemeindliche Verordnung, die weitere Einschränkungen regelt wurde für die Gemeindegebiete nicht erlassen.