Um unsere Singvögel beim Brüten in Hecken, Gebüschen und Sträuchern in unseren Hausgärten nicht zu stören ist ein radikaler Rückschnitt oder das Entfernen einer Hecke nur in der Zeit von Oktober bis Februar erlaubt. Das gilt auch für Sträucher und Gebüsche. Diese Regelung ist in § 39 Bundesnaturschutzgesetz festgelegt. „Es ist verboten, (…) Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.“
Zulässig sind aber schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung vom Bäumen. Diese können ganzjährig erfolgen. Es ist aber ratsam vor dem Heckenschnitt das Gehölz auf Vogelnester zu kontrollieren. Entdecken Sie einen brütenden Vogel in der Hecke, müssen Sie den Heckenschnitt in jedem Fall verschieben. Tun Sie es nicht, riskieren Sie hohe Bußgelder.