Öffentliche Ordnung

In vielen Bereichen des Lebens ist es unerlässlich, dass es Regeln gibt. Im Sinne der öffentlichen Ordnung haben wir für Sie wichtige Informationen und Verhaltensregeln aufgelistet, die helfen sollen Rücksicht aufeinander zu nehmen und die Sicherheit in unserer Gemeinde zu gewährleisten. Wir bitten Sie um die Einhaltung nachfolgender Hinweise.

Hausnummernschilder sichtbar?

Hausbesitzer sind verpflichtet Ihre Hausnummer gut sichtbar anzubringen. Das dient vor allem der Orientierung und Sicherheit. Denken Sie an einen Notfall, bei dem Sie oder Ihre Mitbürger nicht schnell genug gefunden werden können.

Briefkästen anbringen

Häufig können Briefe an Bürgerinnen und Bürger nicht zugestellt werden. Oftmals waren keine Namen auf den Briefkästen angebracht. Rein rechtlich darf der Dienstleister Ihre Post nur zustellen, wenn geklärt ist, wer der Empfänger ist.

Parken im Gemeindebereich

Bitte beachten Sie, dass das Parken von Fahrzeugen aller Art auf Gehwegen nicht gestattet ist. Es versteht sich eigentlich von selbst, dass in Kurven und unübersichtlichen Stellen nicht geparkt werden kann. Halten Sie vor Straßeneinmündungen mindestens 5m Abstand. In Wohngebieten ist es nicht erlaubt große Fahrzeuge (LKWs, Lastzüge usw.) zu parken. Nicht berechtigten Personen ist das Parken auf Behindertenparkplätzen untersagt! Bei Missachtung wird der Abschleppvorgang schnell und unkompliziert eingeleitet. Bei gröberen Verstößen wenden Sie sich bitte direkt an die Polizei (Tel.: 08461/6403-0). Zur Sicherheit aller Personen achten Sie bitte auf richtiges Parken!

Verkehrsrechtliche Anordnung

Eine verkehrsrechtliche Anordnung ist dann von Nöten, wenn Sie wegen Bauarbeiten oder anderen Gründen eine Vollsperrung, halbseitige Sperrung oder eine Sperrung des Gehweges veranlassen müssen. Mindestens eine Woche vor Arbeitsbeginn bzw. der Sperrung muss diese beantragt werden! Bitte achten Sie darauf, dass die Gemeinde nur für gemeindliche Straßen und Gehwege zuständig ist. Die Sperrung einer Straße bzw. eines Gehweges ist kostenpflichtig. Die Höhe der Summe richtet sich in erster Linie nach der Dauer der Sperrung. Bei verkehrsrechtlichen Anordungen wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartnerin Fr. Katzenmüller unter 08403/9292-34.

Hundehaltung mit Rücksicht

Für Hundebesitzer gilt generell die Anleinpflicht innerhalb geschlossener Ortschaften! Freilaufende Hunde verursachen vor allem bei älteren Menschen und Kindern Ärger, Belästigungen und auch Gefahren. Auch der Missbrauch von Grünanlagen und Kinderspielplätzen als Hundeklo ist eine weit verbreitete Unsitte. Diese Verstöße können mit einem Bußgeld belegt werden! Hundekot hat auf Gehwegen, Wegrändern und fremden Grundstücken nichts verloren. Der Markt Pförring appelliert daher dringend an alle Hundehalter mit der Bitte um Verständnis und Rücksichtnahme auf andere Mitbürger. Bitte beachten Sie auch, dass Hunde ab einem Alter von 4 Monaten bei der Gemeinde anzumelden sind.

Kampfhunde

Wesenstest für Kampfhunde

Falls Sie einen Hund der folgenden Rassen besitzen und eine reduzierte Besteuerung erhalten möchten, müssen Sie über einen Wesenstest nachweisen, dass keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vorliegt: Alano, American Bolldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue des Bordeaux, Fila Brasilerio, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler (dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander). Mit dem Ergebnis des Wesenstests können Sie bei uns ein „Negativzeugnis“ beantragen, das Ihnen – unter möglichen Auflagen – das Halten erlaubt und Sie vom Zuchtverbot befreit. Den nachfolgenden Rassen wird unwiderlegbar unterstellt, dass sie als sog. Kampfhunde gelten: Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu.

Abhalten von Veranstaltungen & Stille Tage

Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung diverser Veranstaltungen, sowie Gestattungen zum Vorübergehenden Gaststättenbetrieb mindestens 10-14 Tage vor der Veranstaltung bei der Verwaltungsgemeinschaft gemeldet werden müssen. Unterhaltungsveranstaltungen sind darüberhinaus durch das Gesetz an folgenden Tagen eingeschräkt: Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- & Bettag, Heiliger Abend (ab 14 Uhr). Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen sind an diesen Tagen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende Charakter gewahrt ist.

Abwasser & Kanalisation

Das hat in der Kanalisation nichts zu suchen!

Grundsätzlich gilt: „Alles was in den Restmüll gehört, hat in der Kanalisation nichts zu suchen!“. Bitte beachten Sie, dass über die Entwässerung entsorgte Essens- und Speißereste immer mehr Ratten und Ungeziefer in unsere Kanalisation locken. Diese landen letztendlich in der Kläranlage und führen zu Funktionsstörungen. Aber auch Lacke, Farben, Gegenstände jeglicher Art, Damenbinden und Tampons sind die Ursache von Störungen. Deshalb bitten wir Sie inständig darauf zu achten, was Sie über die Toilette entsorgen.

Verkehrssicherheit von Bäumen auf privaten Grundstücken

Eigentümer von Grundstücken, z. B. Gärten oder Wälder, sind für die darauf stehenden Bäume verkehrssicherungspflichtig und haften für mögliche Schäden. Allen Bäumen entlang öffentlichen Straßen muss besonderes Augenmerk gelten. Als Grundstückseigentümer sind Sie nach gängiger Rechtssprechung dazu verpflichtet die Standsicherheit und den Gesundheitszustand Ihrer Bäume zu kontrollieren und ggf. Maßnahmen einzuleiten. Halten Sie zudem an öffentliche Straßen das Lichtraumprofil (4,50m über Fahrbahnhöhe & 1,25m seitlich des befestigen Fahrbahnrandes) von Ästen und Zweigen frei. Achten Sie auf freie Verkehrszeichen, einsichtige Einmündungen und freie Gehwege.

Standfestigkeit von Grabsteinen

Nahezu in jedem Frühjahr ereignen sich auf Friedhöfen Unglücksfälle durch umstürzende Grabsteine. Die Wechselwirkung der Witterung führt dazu, dass sich der Untergrund teilweise sehr ungleichmäßig setzt. Die Grabsteine stehen dadurch nicht mehr senkrecht und können leicht umfallen. Frost ist zudem dafür verantworlich, dass sich die Grabsteinoberteile von den Sockeln lockern. Auch nach Beerdigungen können Schäden an den Nachbargräbern auftreten. Da es sich um natürliche Erdbewegungen handelt muss der Grabinhaber selbst für die Schäden aufkommen. Mitarbeiter des Bauhofes führen eine jährliche Rüttelprobe der Grabsteine durch.