EWO & Passamt

Das Einwohnermelde- und Passamt sind kommunale Behörden, die Sie im 2. Stock des Rathauses Pförring auffinden. Oberhalb sehen Sie aktuelle Meldungen aus dem Sachgebiet. Nachfolgend finden Sie Informationen zu den jeweilligen Dienstleistungen, die wir Ihnen anbieten. Bitte beachten Sie die entsprechend mitzubringenden Dokumente und Unterlagen. Bei Fragen helfen Ihnen die unten aufgeführten Sachbearbeiter gerne weiter!

Bei Umzügen innerhalb Deutschlands ist die Pflicht zur Abmeldung bei Ihrer bisherigen Wohnortgemeinde bzw. Stadt entfallen. Sie müssen sich aber selbstverständlich in Ihren neuen Wohnort entsprechend anmelden. Die Abmeldung Ihres bisherigen Wohnsitzes erfolgt über das Meldeamt.  Ihre neue Wohnanschrift wird bei Ihrer Anmeldung in die Ausweise und Pässe vom Meldeamt eingetragen.

Sie benötigen folgende Unterlagen:
– Personalausweis und/oder Reisepass

– Kinderreisepass (bei Kindern)

– Stammbuch oder Geburts- o. Abstammungsurkunden (bei Kindern)

– Wohnungsgeberbestätigung (= Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über Ihren Einzug)

Gebühren:
kostenlos

Die Meldebehörde darf Dritten einfache Melderegisterauskünfte (Name, Vorname, Doktorgrad, Anschrift) und unter bestimmten Voraussetzungen erweiterte Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Sie können aber veranlassen, dass über Ihre Person keine Auskünfte aus dem Melderegister an Privatpersonen oder nicht öffentliche Stellen weitergeleitet werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn …

Sie gegenüber Ihrer Meldebehörde nachweisen oder glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch Weitergabe Ihrer Meldedaten Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange droht.

Sie ein berechtigtes Interesse am Ausschluss der erweiterten Melderegisterauskunft nachweisen können.

Die Einrichtung einer Auskunftssperre können Sie schriftlich oder persönlich beantragen. Vor der Einrichtung einer Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde geprüft. Liegen die beschriebenen Voraussetzungen vor, wird die Auskunftssperre im Melderegister eingetragen; diese bezieht sich auf alle Arten der Melderegisterauskünfte an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen. Für die bayerischen Meldebehörden wurde durch Verwaltungsvorschrift geregelt, dass für die Eintragung einer Auskunftssperre ein strenger Maßstab anzulegen ist. Daher ist der Meldebehörde durch geeignete Unterlagen die Gefährdung nachzuweisen.

Dazu wird zum Beispiel benötigt:
– Urteile & Schriftstücke
– ärztliche Bescheinigung
– Bestätigung von Opferschutzstelle oder Frauenhaus

Gebühren:
kostenlos

Als bürgernächste Stelle ist insbesondere der Markt Pförring grundsätzlich dazu befugt, Abschriften und Unterschriften amtlich zu beglaubigen. Mit der Beglaubigung von Dokumenten wird öffentlich bestätigt, dass eine Abschrift inhaltlich mit der Vorlage (Urschrift) identisch ist. Mit der Beglaubigung von Unterschriften wird die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens amtlich bestätigt.

Folgende Unterlagen werden benötigt:
– Vorlage der Urschrift
– Bei Beglaubigung von Unterschriften Vorlage des Schriftstücks

Gebühren:
ab 5,-€

Die Anträge für die Erstausstellung eines Schwerbehindertenausweises kann man im Einwohnermeldeamt abholen bzw. online direkt beim Zentrum für Familie und Soziales beantragt werden. Die Abwicklung über das Internet beschleunigt das Schwerbehindertenverfahren. Das Zentrum für Familie und Soziales sendet Ihnen bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen Ihren Behindertenausweis direkt zu. Im Falle einer Verlängerung Ihres bestehenden Behindertenausweises, wenden Sie sich bitte direkt an das Zentrum für Familie und Soziales. Wir sind Ihnen natürlich auch gerne behilflich.

Folgende Unterlagen werden benötigt:
– bisheriger Behindertenausweis
– 1x aktuelles Lichtbild (bei Aushändigung eines neuen Ausweises)

Gebühren:
Eventuelle Gebühren fallen durch das Versorgungsamt an

Zuständig für Einbürgerungen ist das Landratsamt Eichstätt.

Kontakt: staatsangehoerigkeit@lra-ei.bayern.de

Die Einkommenssteuerformulare können Sie zu den Öffnungszeiten im Rathaus Pförring (2. Stock) abholen. Zudem haben Sie die Möglichkeit die Formulare direkt als Download über das Finanzamt Eichstätt zu beziehen. Klicken Sie dazu hier…

Wenn Sie in Bayern den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie einen gültigen Fischereischein und i.d.R. einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen zur Prüfung aushändigen. Den Fischereischein können Sie bei der VG Pförring beantragen, wenn Sie in Pförring wohnhaft sind. Der Fischereischein für Erwachsene wird als Fischereischein auf Lebenszeit ausgestellt. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben, erhalten grundsätzlich ebenfalls den Fischereischein auf Lebenszeit. Den Jugendfischereischein können Jugendliche (Personen, die das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben) ohne vorheriges Ablegen der Fischerprüfung erhalten. Dieser berechtigt allerdings zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers. Für schwerbehinderte Personen gelten unter bestimmten Voraussetzungen Sonderregelungen. Wer sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält und hier keinen Wohnsitz hat (z.B. Tourist), kann ebenfalls ohne vorherige Prüfung einen Fischereischein beantragen.

Voraussetzungen

Wer den Fischereischein erhalten will, muss i.d.R. die Fischerprüfung in Bayern erfolgreich abgelegt haben. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Fischerprüfung wird unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. Über mögliche Ausnahmen von der Prüfungspflicht für Berufsfischer, Fischwirte und Auszubildende in diesem Beruf, Aussiedler oder Inhaber einer Raubfischqualifikation aus der ehemaligen DDR informiert die Gemeinde. Gleiches gilt für Ausnahmen bei schwerer geistiger oder körperlicher Behinderung sowie für evtl. Härtefälle bei langjährigen Fischereischeininhabern aus anderen deutschen Bundesländern.

Benötigte Unterlagen:
Nachweis der bestandenen Fischerprüfung
– Nachweis der bezahlten Fischereiabgabe
– Passbild
– Einwilligung der Sorgeberechtigten bei Minderjährigen

Gebühren:
Fischereischein auf Lebenszeit: 35,– €
Jahresfischereischein für Touristen: 7,50 €
Jugendfischereischein: 5,– €

Sie haben eine Fundsache anzumelden bzw. abzugeben? Besitzlose Gegenstände bringen Sie bitte in das Rathaus Pförring und melden den Fund im 2. Stock. Wir versuchen den Eigentümer der Sache zu ermitteln und ihm seinen Besitz wieder zukommen zu lassen. Ein jeder freut sich, wenn ein verloren geglaubter Gegenstand wieder auftaucht, deshalb freuen wir uns sehr, wenn Sie durch Ihre Aufmerksamkeit anderen Menschen unseres Marktes helfen. Sollten Sie bereits etwas vermissen, wenden Sie sich bitte an die unten aufgeführten Ansprechpartner.

Antragformulare in Sachen Führerschein liegen bei uns für Sie jederzeit zur Abholung bereit. Im Regelfall werden bei Erstanträgen, diese durch die entsprechende Fahrschule bereitgestellt. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen die Führerscheinstelle Eichstätt. Bitte beachten Sie aufgrund der erforderlichen Bearbeitungsdauer und zentralisierten Herstellung der Führerscheinkarten, dass Sie Ihre Verlängerung von befristeten Führerscheinklassen rechtzeitig vor Fristablauf bzw. vor dem 50. Geburtstag beantragen. Wer sich persönlich zum Thema Führerschein beraten lassen möchte, kann sich auch direkt an das Landratsamt Eichstätt (Tel.: 08421/70-208) wenden.

Internationaler Führerschein: Wir empfehlen Ihnen vor Beginn Ihres Auslandsaufenthaltes außerhalb der EU einen internationalen Führerschein zu beantragen

Gebühren:
5,10€

Führerscheinstelle des LRA Eichstätt

Das Führungszeugnis ist ein Auszug insbesondere über strafrechtliche Verurteilungen, das Sie ab Ihrem 14. Lebensjahr bei der Gemeinde beantragen können. Wird das Führungszeugnis von Ihnen zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so wird es der Behörde unmittelbar übersandt. Auf Verlangen kann Ihnen jedoch, als Antragsteller, Einsicht in das Führungszeugnis gewährt werden. Die Antragstellung hat grundsätzlich persönlich zu erfolgen. Bei schriftlicher Antragstellung ist die Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch eine siegelführende Stelle erforderlich. Weiterhin müssen Sie den Verwendungszweck für das Führungszeugnis angeben. Darüberhinaus haben Sie die Möglichkeit, falls notwendig, ein erweitertes Führungszeugnis über uns zu beantragen.

Dazu benötigen Sie:
– Reisepass oder Personalausweis

Gebühren:
13,-€

„Sitt‘ und Brauchtum der Alten erhalten“ – das können Sie mit den Haus- & Hofnamenschildern. Wenn Sie auch Interesse an einem Schild mit Ihrem eigenen Haus- & Hofnamen haben, melden Sie sich bitte telefonisch bei der VG Pförring unter den unten angegebenen Telefonnummern.

Gebühren:
ab ca. 17,50 €

Abschaffung Kinderreisepass zum 01.01.2024: Seit dem 01.01.2024 dürfen wir keine Kinderreisepässe mehr ausstellen. Ersatzdokument sind nun Personalausweis oder Reisepass.

Eine Lebensbescheinigung ist ein amtliches Dokument, welches vom Einwohnermeldeamt auf Antrag erteilt wird. Bei Deutschen im Ausland wird die Lebensbescheinigung vom jeweiligen deutschen Generalkonsulat ausgestellt. Eine Lebensbescheinigung kann für Rentenzwecke, insbesondere bei einem Träger im Ausland erforderlich sein.

Gebühren:
Die Erteilung für Rentenzwecke ist gebührenfrei.

Eine amtliche Meldebescheinigung erhalten Sie bei einer An- bzw. Ummeldung. Diese Bescheinigung dient zum Nachweis Ihres Wohnsitzes und enhält nur Daten zu Ihrem vollen Namen, zum Doktorgrad, zu Ihrer Anschrift sowie zum Tag des Ein- und Auszugs.

Eine Meldebescheinigung enthält Angaben zu Ihrem Familiennamen, Vornamen, evtl. Doktorgrad, Geburtsdatum und -ort, evtl. Geburtsname und Ihrer aktuellen Anschrift mit dem entsprechenden Einzugsdatum. Eine Meldebescheinigung brauchen Sie meist zur Vorlage bei Versicherungen, bei der Ummeldung eines KfZs oder für Ihren Führerscheinantrag.

Eine Aufenthaltsbescheinigung ist z. B. für die Anmeldung der Eheschließung notwendig. Ausländische Mitbürger benötigen sie außerdem bei Passangelegenheiten. Die Aufenthaltsbescheinigung führt Daten zu Ihrem Familien- und Vornamen, evtl. Doktorgrad, Ihr Geburtsdatum und -ort, evtl. Geburtsnamen, Familienstand, Staatsangehörigekeit, Religion und zur aktuellen Anschrift mit Einzugsdatum auf.

Die aufgeführten Dokumente können Sie schriftlich sowie persönlich bei uns beantragen. In Ausnahmefällen können Sie sich durch eine andere Person vertreten lassen. Hierzu ist eine Vollmacht, sowie die gültigen Ausweise der antragsstellenden sowie bevollmächtigten Person erforderlich.

Gebühren:
5,-€

Am 1. November 2010 hat der neue Personalausweis im Scheckkartenformat den bisherigen Personalausweis abgelöst. Das neue Dokument, Ihre wichtigste Karte, wurde gegenüber Ihrem alten Ausweis mit einigen hilfreichen Neuerungen versehen. Wie schon der bisherige Ausweis enthält auch das neue Dokument zahlreiche Sicherheitsmerkmale. Diese Merkmale machten schon den bisherigen Ausweis zu einem der fälschungssichersten Dokumente der Welt. Diese Standards werden mit dem neuen Personalausweis nicht nur übernommen, sondern noch verbessert. Ihr neuer Personalausweis bietet Ihnen die Möglichkeit, die herkömmliche Nutzung von Ausweisen aus der „Papierwelt“ in die digitale Welt zu übertragen. Mit neu geschaffenen Funktionen bietet er Ihnen viele Einsatzmöglichkeiten vor allem im Internet.

Voraussetzungen
– Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz
– Stellung eines förmlichen Antrags bei der jeweils zuständigen Gemeinde durch Antragssteller (ab dem 16. Lebensjahr) bzw. gesetzlichen Vertreter (z.B. bei gemeinsamem Sorgerecht durch beide Elternteile) oder Betreuer
Vertretung durch Bevollmächtigte nicht zulässig

Folgende Unterlagen werden benötigt:
– Aktuelles biometrietaugliches Lichtbild
– Bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis, Kinderreisepass)
– Bei Erstausstellung (dazu zählen auch Neuzuzüge) in der Regel weitere Unterlagen, z. B. Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden

Gebühren:
Vorläufiger Personalausweis (gültig 3 Monate): 10,-€
Personalausweis (gültig 6 Jahre/bis 24 Jahre): 22,80€
Personalausweis (gültig 10 Jahre/ab 24 Jahre): 37,00€

Der Pass ist ein amtlicher Lichtbildausweis für Deutsche, der zum Übertritt der Grenze der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Der Inhaber eines gültigen deutschen Passes genügt der gesetzlich vorgeschriebenen Ausweispflicht, so dass darüber hinaus kein Personalausweis erforderlich ist. Die Gültigkeitsdauer des Passes ist vom Alter des Antragstellers abhängig, wobei eine Verlängerung der Gültigkeit nicht möglich ist:

– vor Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre
– ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre
– vorläufiger Reisepass: in der Regel 1 Jahr

Hinweis: Seit 1. November 2007 werden zusätzlich Fingerabdrücke in den Chip des Reisepasses aufgenommen. Mit Zustimmung der Auslandspassbehörde können Passanträge im Ausland lebender Deutscher von Passbehörden im Inland entgegengenommen und bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird (wenn z.B. der Weg zur zuständigen Passbehörde erheblich weiter ist als zur unzuständigen Passbehörde).

Voraussetzungen
– Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
– Stellung eines förmlichen Antrags bei der jeweils zuständigen Gemeinde durch Passbewerber bzw. gesetzlichen Vertreter
– Vertretung durch Bevollmächtigte nicht zulässig

Sie benötigen folgende Unterlagen:
– Aktuelles biometrietaugliches Lichtbild
– bisheriger amtlicher Lichtbildausweis (Pass o. Personalausweis)
– Bei der Erstausstellung (dazu zählen auch Neuzuzüge) sind in der Regel weitere Unterlagen erforderlich, z. B. Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden

Gebühren:
Vorläufiger Reisepass (gültig 1 Jahr): 26,-€
Reisepass (gültig 6 Jahre/bis 24 Jahre): 37,50€
Reisepass (gültig 10 Jahre/ab 24 Jahre): 70,-€
für den Express-Reisepass fallen höhere Gebühren an

Sozialhilfe (mit Ausnahme der Grundsicherung) setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (§ 18 SGB XII). Dieses „Bekanntwerden“ kann z. B. durch einen Telefonanruf durch den Betroffenen oder durch dritte Personen, z. B. Nachbarn, beim Sozialamt geschehen. Diese Regelung ist eine Besonderheit der Sozialhilfe und ermöglicht den Bürgern einen niederschwelligen Zugang zu Sozialhilfeleistungen. Der Sozialhilfeträger hat nach dem Bekanntwerden gemäß § 20 SGB X von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln (Amtsermittlungsgrundsatz), wenn Anhaltspunkte für einen Bedarf vorliegen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich stets, einen förmlichen (schriftlichen) Antrag zu stellen.

Ihr Ansprechpartner im Landratsamt Eichstätt: Huber Gerhard
Tel.: 08421/306-417 Mail: gerhard.huber@lra-ei.bayern.de

Nützliche Dokumente & Formulare

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Leitung Hauptamt
Kügel, Markus

08403/9292-23
markus.kuegel@vg-pfoerring.de
Zimmer 2.3